Clubsatzung

Zuletzt aktualisiert am 18. April 2013 Zugriffe: 4655

in der Version vom 23.12.2008

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Der GEMENER BÜROGOLF CLUB sieht sich der Verbreitung der Sportart Bürogolf verpflichtet mit dem Anliegen Bewegungsangebote, Kommunikationsförderung und sportlichen Wettkampf für alle zu fördern. Veranstaltungen an anderen Schulen, bei Lehrerfortbildungen, gemeinnützigen Festen mit persönlicher Beratung, Platzaufbau bilden einen Schwerpunkt der Clubarbeit.

(2) Der GEMENER BÜROGOLF CLUB (im folgenden GBC abgekürzt) ist Betreiber einer 9-Loch Bürogolfanlage, die aus folgenden variabel einzusetzenden Bausteinen besteht:

o 11 Putting Cups

o 11 Zielfahnen als Anvisierhilfe

o 18 durchnummerierten Startmarkierungen (1-9)

o 14 Seilen (Ø 5 cm) zur Begrenzung der Spielfläche (8 x 3 m, 4 x 1,8 m 2 x 2,2 m)

o 20 Bürogolfbällen

o 5 Golfschlägern (Puttern) für Rechts- und Linkshänder

o 5 Bürogolfordnungen

o 4 Rundhölzern á 30 cm Länge mit einer Markierung bei 4 cm Länge

o 4 Klemmbrettern

o Kopiervorlagen „ScoreCard“ und Worddatei „Urkunde“

o Inventarliste für die Übergabe

(3) Private Bürogolfveranstaltungen von Clubmitgliedern erfolgen grundsätzlich unter eigener Leitung.. Das Mitglied ist während der gesamten Veranstaltung für die Einhaltung der Bürogolfordnung und den ordnungsgemäßen Umgang mit den unter § 1 genannten Bausteinen der 9-Loch Bürogolfanlage verantwortlich. Für verursachte Schäden gilt das Wiedergutmachungsprinzip Das veranstaltende Mitglied kann Unterstützung im Club oder über das GIBfirst (siehe § 5) einholen.

§ 2 Gründungsmitglieder

(1) Gründungsmitglieder des GBC sind Heinrich Kannengießer und Stephan Clouth. Sie übernehmen den Schuldbetrag der Anschaffungskosten zu den unter § 1 aufgeführten Bausteinen der 9-Loch Bürogolfanlage und tragen dafür Sorge, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stehen.

(2) Gründungsmitglieder sind zugleich ordentliche Mitglieder im GBC mit alles Rechten und Pflichten.

(3) Gründungsmitglieder entscheiden über die Aufnahme weiterer Mitglieder des GBC. Mitglieder können in schwerwiegenden Fällen Einwendungen gegen die Neuaufnahme vortragen.

(4) Die Gründungsmitglieder sind berechtigt, Premiummitglieder zu ernennen. Premiummitglieder haben sich um den Club besonders verdient gemacht und erhalten daher diese ehrenvolle Auszeichnung.

§ 3 Mitglieder

(1) Neue Mitglieder werden von Mitgliedern des GBC vorgeschlagen.

(2) Neue Mitglieder erhalten nach Zahlung eines einmaligen Unkostenbeitrags eine Mitgliedskarte und sind damit berechtigt, die im § 1 genannten Bausteine der 9-Loch Bürogolfanlage auszuleihen und entsprechend der Bürogolfordnung zu betreiben.

(3) Die Höhe des Unkostenbeitrages beläuft sich bei Einzelmitgliedschaften auf 19,99 €. Mehrere in einem Haushalt lebende Personen können eine Familienmitgliedschaft eingehen. Der Unkostenbeitrag liegt für Familien bei 29,99 €. Von den Mitgliedsbeiträgen wird die Schuld der Anschaffungskosten der 9-Loch Bürogolfanlage beglichen bzw. die Ausstattung der Anlage erweitert. Zusätzlich werden 10% des Wertes der Anlage als Rücklage für Reparatur und Ersatzbeschaffungen einbehalten.

(4) Der Club arbeitet nicht gewinnorientiert sondern an gemeinnützigen Zielen. Zugleich werden bei Einnahmen zunächst Unkosten gedeckt und die Einlagen der Mitglieder anteilig zurück gezahlt. Im Idealfall erfolgt eine Rückzahlung bis zum Ausgleich der geleisteten Einzahlung des Mitglieds oder der Familie.

(5) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr und endet mit Auflösung des Bürogolfclubs. Bei einem Austritt besteht kein Anspruch auf die eingelegten Unkostenbeiträge für Einzelpersonen oder Familien über die erwirtschafteten Überschüsse und anteilig ausgeschütteten Rückzahlungen hinaus.

(6) Mitglieder, die mehrfach und schwer gegen die Bürogolfordnung verstoßen, können auf einer Mitgliederversammlung vom GBC ausgeschlossen werden.

§ 4 Mitgliederversammlungen

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(1) Mitgliederversammlungen können von den Gründungsmitgliedern bei Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds einberufen werden.

(2) Auf Mitgliederversammlungen können alle Belange des Clubs entschieden werden. Ausschlüsse, Änderungen dieser Satzung und Änderung der Bürogolfordnung müssen auf Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

§ 5 Clubexterne Veranstaltungen

(1) Für die Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Club eine angegliederte – nicht eigenständige -Einrichtung zur Seite. Das GIBfirst – erstes GEMENER INSTITUT FÜR BÜROGOLF – wickelt im Auftrag des Clubs Veranstaltungen und Events mit Interessenten von außen ab. Zweck ist die Entlastung des allgemeinen Clublebens von den Servicelleistungen aller Art für die Unterstützung bei gemeinnützigen oder privaten Angeboten.

(2) Auf der Homepage des GBC ist der Link Kontakt eingerichtet, über den Interessierte bei GIBfirst per eMail zu Veranstaltungen und allgemeinen Informationen nachfragen können.

(3) Das GIBfirst besetzt bis zu fünf Leiterpositionen, welche verantwortlich zeichnen. Gründungsmitglieder des Clubs sind von Amts wegen in einer Leiterposition tätig. Leiter dürfen für einzelne Ereignissse besondere Beauftragte benennen. Alle im GIBfirst tätigen Mitarbeiter sind berechtigt, auf Veranstaltungen das Namenschild mit Funktionsbezeichnung sowie mit dem Logo von GBC und GIBfirst zu tragen.

(4) Die Mitarbeiter des GIBfirst übernehmen auf den Veranstaltungen die Einführung in das Regelwerk, den Platzaufbau und persönliche Beratung.

(5) Veranstaltungstermine werden über den Link Kalender auf der Homepage des GBC angegeben.

(6) Veranstaltungen gemäß § 5 haben Vorrang gegenüber Veranstaltungen privater Natur.

§ 6 Förderverein der Johannesschule

Auf jeder Veranstaltung gemäß § 5 weist das leitende Mitglied des GIBfirst auf den Förderverein der Johannesschule Borken hin und ist bereit Spendenbeiträge für diesen entgegenzunehmen.

§ 7 Besondere Verpflichtung

(1) Bei Verabschiedung eines Kollegen oder einer Kollegin der Johannesschule in Borken in den Ruhestand veranstaltet der Golfclub ein Ehrenturnier. Die Mitglieder des GBC sind verpflichtet, diesen Kollegen oder diese Kollegin mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln beim Cupgewinn zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Feierlichkeiten zum 50-jährigen Bestehen der Schule wird ein Challenge-Cup ausgespielt.

Die Gründungsmitglieder des GBC
Heinrich Kannengießer Stephan Clouth